Bajuware: Der Beirat soll m.W. aus 5 Personen bestehen, davon schon mal mind. 2 Abteilungsleiter des e.V., wer die anderen max. 3 sind beschließt soweit ich das verstanden habe die Mitgliederversammlung und nicht "die GmbH". Ob diese Personen danach von (aus Sicht des e.V.) Außenstehenden einfach so ausgetauscht werden können muss natürlich geklärt werden, bezweifle ich aber. Diese Frage darf und muss man aber natürlich klären!
Ich kann nur nochmal jeden auffordern: Geht auf die Versammlung, hört Euch an was dort von allen Beteiligten gesagt wird und bestimmt dann selber mit! Ich will das neue Konstrukt auch nicht verteidigen oder schönreden, dazu fehlen auch mir noch zu viele Details. Ich finde es nur kontraproduktiv sich bereits ohne detailliertes Wissen eine Meinung zu bilden. Ich selber rate ja auch nicht dazu, alles toll zu finden und abzunicken, sondern sich erst einmal auf der Versammlung schlau zu machen. Ganz sicher wird da nicht abgestimmt ohne vorher ein paar Dinge vernünftig zu erklären.
Sorry Tom, das steht aber in der neuen Satzung ganz anders drin:
§ 9 Der Beirat
a) Der Verein hat einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Beirat. Die
Mitglieder des Beirates haben das Recht, aufgrund Mehrheitsbeschlusses
Dritte zu Sitzungen des Beirats beizuziehen.
b) Dem Vereinsmitglied EVL Beteiligungs GmbH mit Sitz in Landshut
steht ein Entsenderecht für vier Beiratsmitglieder zu, die
Mitgliederversammlung wählt ein weiteres Beiratsmitglied.
Die Abberufung eines entsandten Mitglieds des Beirates ist jederzeit
ohne Nennung von Gründen ausschließlich durch denjenigen
Entsendeberechtigten zulässig, der das jeweilige Beiratsmitglied
entsandt hat. Abberufene Mitglieder sind unverzüglich zu ersetzen.
c) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt höchst
persönlich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes Beiratsmitglied nur
durch ein anderes Mitglied, das eine schriftliche Vollmacht vorweist,
vertreten lassen.
d) Der Beirat wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
e) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
anwesend oder vertreten sind. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme.
f) Über die in jeder Beiratssitzung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Sie soll Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der
Tagesordnung sowie Inhalt und Ergebnis der gefassten Beschlüsse
enthalten.
g) Die Mitglieder des Beirats erhalten für ihre Tätigkeit außer dem Ersatz ihrer Barauslagen keine besondere Vergütung.
h) Der Beirat überwacht den Vorstand.
i) Aufgaben und Befugnisse des Beirats sind:
1. Beratung des Vorstands bei der Verfolgung der Zwecke des Vereins i.S.d. § 3 der Satzung,
2. laufende Beratung des Vorstands in allen Zweigen der Geschäftstätigkeit und Überwachung des Geschäftsablaufs,
3. laufende Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstands,
Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins und Überprüfung des
Bestands des Vereinsvermögens,
4. Genehmigung des vom Vorstand alljährlich zu erstellenden Budgets
(Ertrags-, Kosten-, Investitions-Finanzbudget) vor Beginn des
betreffenden Geschäftsjahres und Überwachung von dessen Einhaltung,
5. Erörterung des Jahresabschlusses und Prüfung des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung.
j) Der Beirat beschließt insbesondere über:
1. die Zustimmung zu den nach einer Geschäftsordnung für den Vorstand
zustimmungspflichtigen Maßnahmen und Geschäfte des Vorstands;
2. Zustimmungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen, die nach den
Bestimmungen dieser Satzung derZustimmung des Beirats bedürfen sowie die
Erteilung genereller oder bestimmter Anweisungen an den Vorstand,
3. Weisungen an den Vorstand;
4. Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
5. alle ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Geschäfte.
k) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
I) Die Beiratsmitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil.
m) Die Mitgliederversammlung kann dem Beirat weitere Aufgaben übertragen.
n) Die Bestimmungen des Aktienrechts finden auf den Beirat keine Anwendung.